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06-11-2015 –Neues Meldegesetz seit 1.11.2015!


06-11-2015

Am 1. November 2015 ist ein neues Meldegesetz in Kraft getreten. Danach ist der Eigentümer bzw. bei entsprechender vertraglicher Vereinbarung auch der Hausverwalter verpflichtet, bei der An- und Ummeldung der Mieter gegenüber den Behörden durch Ausstellung einer Bescheinigung mitzuwirken, gem. § 19 BMG. Ziel des Gesetzgebers ist die Verhinderung von Scheinanmeldungen.

Die Neuregelung sieht vor, dass Mieter, die eine Wohnung beziehen oder verlassen, ihren Wohnortwechsel innerhalb von zwei Wochen bei der zuständigen Meldehörde anzeigen müssen. Zudem sieht sie eine Mitwirkungspflicht vermietender Wohnungseigentümer und Verwalter vor, wonach eine Bestätigung über den Ein- oder Auszug innerhalb von zwei Wochen durch den Vermieter bzw. den von ihm beauftragten Verwalter ausgestellt werden muss.

Die Bescheinigung kann sowohl in schriftlicher als auch elektronischer Form erfolgen, und muss entweder der meldepflichtigen Person oder der zuständigen Meldebehörde direkt zur Verfügung gestellt werden. Dafür muss er ein Wohnungsgeberformular nach § 19 des Bundesmeldegesetzes (siehe zum Beispiel das Musterformular des Landes Bremen http://www.buergerservice.bremen.de/sixcms/media.php/5/Wohnungsgeberbestaetigung.pdf) übergeben.

Bei Unterlassung der Meldepflicht, Fristversäummung oder fehlender Vermieterbescheinigung droht dem Meldepflichtigen ein Bußgeld von 1.000 Euro. Dies trifft auch Eigentümer bzw. Verwalter, die die Vermieterbescheinigung nicht oder nicht rechtzeitig ausstellen.

Neu geregelt wird auch, dass sich der Vermieter bei der Meldebehörde über die tatsächliche An- oder Abmeldung des Mieters selbst informieren kann. Gleichzeitig ist die Meldebehörde auch befugt, Informationen über die derzeitigen und vorherigen Mieter vom Wohnungsgeber einzuholen.

Quelle: IVD Nord e.V. www.ivd-nord.de


 

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