Grundstücksrecht: Beurkundungspflicht des Bauvertrages
Ein Bauvertrag unterliegt grundsätzlich keinen speziellen Formvorschriften. Jedoch ist ein mit dem Bauträger geschlossener Vertrag dann notariell zu beurkunden, wenn er mit dem Kauf des Grundstücks eine rechtliche Einheit bildet. Nach der einhelligen Rechtsprechung ist hierbei entscheidend, ob nach dem Willen der Bauvertragsparteien der für die Bebauung notwenige Grundstückserwerb von dem Bauvertrag in der Weise abhängt, dass beide Verträge miteinander stehen und fallen sollen. Dieser Wille wird im Bauvertrag häufig dadurch manifestiert, dass die Bebauung auf einem ganz bestimmten Grundstück erfolgen soll. Die Frage der Formbedürftigkeit ist im Übrigen von der zeitlichen Abfolge der Verträge nicht abhängig und kann auch dann vorliegen, wenn beide Verträge nicht in einer Urkunde enthalten sind, sondern nacheinander geschlossen werden, so das OLG Koblenz.
Kommentar
Die Entscheidung ist vor allem relevant, wenn die Beteiligten des Kauf- und des Bauvertrages auf beiden Seiten identisch sind, da dann jeweils Kenntnis von der Verknüpfung der Verträge vorhanden ist. Nur durch die Beurkundung beider Verträge lässt sich Rechtssicherheit schaffen, da anderenfalls der Bauvertrag allein wegen der Formunwirksamkeit nichtig ist.