Wohnraummietrecht: Keine Befristung, aber Kündigungsverzicht
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Sieht ein Wohnraummietvertrag eine Befristung vor und ist diese Vereinbarung unwirksam, kann diese Regelung im Einzelfall als beidseitiger Kündigungsverzicht ausgelegt werden. Durch die Unwirksamkeit ist, so der BGH, eine planwidrige Vertragslücke entstanden, die durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen ist. Der Kündigungsverzicht bewirkt dann wie eine wirksame Befristung, dass das Mietverhältnis frühestens zum Ablauf der (unwirksam) vereinbarten Mietzeit ordentlich gekündigt werden kann. Vorliegend wollten die Parteien ersichtlich, dass das Mietverhältnis nicht vor Ablauf der Befristung durch ordentliche Kündigung beendet werden kann. Dieses Ziel werde dadurch erreicht, dass an die Stelle der unwirksamen Befristung ein beiderseitiger Kündigungsverzicht tritt, so der BGH.
Kommentar
Ein Zeitmietvertrag kann im Rahmen eines Wohnraummietverhältnisses grundsätzlich nur in den in § 575 BGB bestimmten Fällen vereinbart werden. Ein beidseitiger Kündigungsverzicht dagegen bedarf zwar keiner Begründung. Aber bestimmte Voraussetzungen für die Wirksamkeit müssen auch hier beachtet werden.
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